Vom Staats- zum Völkerrecht

Das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag verurteilt nach deutscher Rechtsinterpretation vom "Völkergefängnis Jugoslawien"

Anfang Juli beendete das für die Verfolgung von Kriegsverbrechern im früheren Jugoslawien zuständige Tribunal in Den Haag sein erstes Verfahren. Es verurteilte den Serben Dusko Tadic zu 20 Jahren Haft.

Soweit es sich hierbei um die Ahndung von Gewaltverbrechen handelte, erscheint an der Rechtsprechung, vom Auftritt gekaufter Zeugen einmal abgesehen, nichts Außergewöhnliches. Besondere Aufmerksamkeit verdiente sich der Richterspruch erst wegen seiner internationalen Tragweite, denn zur Anklage standen Delikte einer besonderen Kategorie: Verbrechen gegen die Menschheit. Vergehen dieser Dimension wurden überhaupt erst ein einziges mal, vor dem Nürnberger Tribunal gegen die Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs verhandelt.

Das im Frühjahr 1993 von den Vereinten Nationen installierte Tribunal ist ausschließlich für diese Art von Verbrechen zuständig. Wegen dieser Einschränkung mußte Tadic auch in einer Reihe von gewöhnlichen Mordanklagen freigesprochen werden, bei denen den Richtern eine entsprechende Einstufung als Kriegsverbrechen mißlang. Das internationale Recht erfordert, daß eine Tat sich in ein spezifisches politisches Umfeld einfügt, um sich als Verbrechen gegen die Menschheit von herkömmlichen Verbrechen zu unterscheiden. Insbesondere muß ein Kriegsverbrechen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts stattgefunden, sich in umfangreicher oder systematischer Weise gegen eine rassisch, religiös oder ähnlich diskriminierte Zivilbevölkerung gerichtet haben und in die Maßnahmen eines kollektiven Zusammenhangs einer Tätergruppe, einer Organisation oder eines Staates einzuordnen sein. Das Tribunal hatte sich deshalb in seinem gut 300 Schreibmaschinenseiten umfassenden Spruch ausführlich mit den politischen Hintergründen zu beschäftigen, die den Krieg in Bosnien im Frühjahr 1992 herbeiführten.

Tadic's Verbrechen, das ergab die Wahrheitsfindung der UN-Richter, seien im Zusammenhang der Politik der Serbischen Demokratischen Partei (SDS) verübt worden, einem Kollektiv, das sich dem Zerfall Jugoslawiens mit bewaffneter Gewalt widersetzt, in den von Serben besiedelten Gebieten Bosniens die Macht ergriffen, widerrrechtlich die Serbische Republik Bosniens (SRB) proklamiert und ein "größeres Serbien" angestrebt habe. Tadic sei dabei an der systematischen Einschüchterung, Verfolgung, Vertreibung, Terrorisierung und Ermordung von Muslimen beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen für die Einstufung als Kriegsverbrechen seien somit gegeben.

Erhebliche Schwierigkeiten bereitete dem Gericht die komplizierte staatsrechtliche Konstellation, in der sich Bosnien zur Zeit des Kriegsausbrachs befand, und die damit verbundene Einordnung der Kriegsgegner. Tadic taucht als Täter erstmals im Zusammenhang mit der Einnahme der im Nordwesten Bosniens gelegenen Stadt Prijedor auf, die am 30. April 1992 durch paramilitärische Kräfte der SDS und Einheiten der Jugoslawischen Volksarmee (JVA) erfolgte. Die eigentliche Übernahme der Stadt verlief unblutig. Später wurde der größte Teil der muslimischen Bevölkerung, die zu dem Zeitpunkt noch etwa die Hälfte der Einwohnerschaft ausmachte, vertrieben oder in Gefangenenlager verschleppt. Eine Reihe der Auseinandersetzungen im Mai, insbesondere viele der Tadic zur Last gelegten Verbrechen, folgten mehr oder weniger direkt aus diesen und ähnlichen Ereignissen oder folgten zumindest, grob vereinfacht, diesem Muster. Die Bewertung der Vorgänge in Prijedor spielt deshalb in dem Urteil des Tribunals eine zentrale Rolle.

Bei dieser Bewertung geht es allerdings weniger um den detailierten Ablauf der Tadic im einzelnen zugeschriebenen Verbrechen oder die persönliche Verwicklung des Angeklagten in dieses oder jenes Ereignis, sondern vor allem um politische und völkerrechtliche Aspekte, aus denen sich die rechtliche Kategorisierung des Ereignisses als Kriegsverbrechen und in Folge überhaupt erst die Zuständigkeit des Tribunals ableitet.

Die staatliche Unabhängigkeit Bosnien Herzegowinas war erst wenige Wochen vor der Einnahme Prijedors, am 7 April 1992, von der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den USA anerkannt worden. Der Status der in Bosnien stationierten JVA-Verbände war zunächst unklar, denn bis dato waren ihre Stützpunkte innerhalb Bosniens absolut legal. Die JVA war verfassungsrechtlich gleichermaßen dem Schutz der Bürger der Republik Bosnien-Herzegowina wie der Integrität der Jugoslawischen Föderation verpflichtet - ein sich freilich zunehmend widersprechender, aber zu diesem Zeitpunkt noch ganz und gar unentschiedener Auftrag. Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete erst am 15. Mai eine Resolution, mit der die Einstellung "jeglicher Einflußnahme von außerhalb Bosnien-Herzegowinas" angemahnt und gefordert wurde, die Einheiten der JVA sollten, "entweder abgezogen, der Autorität der Regierung Bosnien-Herzegowinas unterstellt oder aufgelöst und entwaffnet werden." Der Abzug begann darauf am 19. Mai, wobei nur ein Teil der Einheiten wirklich abrückte; der verbliebene Teil, Soldaten sowohl wie Waffen, lief teils zur Armee der SRP, teils zur bosnischen Armee über oder desertierte. Bis zum 15. Mai war somit der Verbleib der JVA in Bosnien vom Standpunkt des internationalen Rechts nicht zu beanstanden.

Erst am 22. Mai bestand eine aus Sicht der Vereinten Nationen klare völkerrechtliche Situation, als auch der UN-Sicherheitsrat und die UN-Vollversammlung Bosnien-Herzegowina als eigenständigen Staat anerkannten. Als Kriegsparteien standen sich ab nun die Regierung Bosnien-Herzegowina und die international nicht anerkannte SRB gegenüber. In den Worten des Tribunals: "Es war der de jure Staat gegen den die bewaffneten Kräfte der bosnischen Serben sich im Aufstand befanden." Aber wie ist dann die Situation vor dem 22. Mai juristisch zu bewerten? Die Antwort des Tribunals: "Auch vor diesem Datum bildete die Republik Bosnien-Herzegowina eine organisierte politische Einheit, als eine der Republiken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) verfügte sie über ihr eigenes Sekretariat für Verteidigung und ihre eigene Territorialverteidigung (TO)." Auch vom 7. April, dem Tag der Anerkennung durch EG und USA, bis zum 19. Mai, dem formellen Abzug der JVA-Einheiten, so die Schlußfolgerung, habe der Krieg also eindeutig den Charakter eines internationalen bewaffneten Konfliktes gehabt.

Der die SRB vor dem UN-Tribunal vertretende Rechtsanwalt Igor Pantelic hatte diese Auffassung in einem Interview mit der Wochenzeitung Nedeljni Telegraf bereits am 21. Mai als "Konstruktion" kritisiert. Die UN-Richter seien damit der Frage ausgewichen, ob Bosnien-Herzegowina Anfang April überhaupt als internationales Rechtssubjekt habe anerkannt werden dürfen, ob es zu diesem Zeitpunkt tatsächlich alle Bestandteile und Attribute eines Staates gehabt habe. Das internationale Recht erwarte, argumentiert Pantelic, daß ein Staat über ein Territorium und ein Volk, sowie über die nötige Souveränität und entsprechende Gewaltmittel verfüge, um dieses Territorium zu kontrollieren und seine Bevölkerung zu schützen. Am Tag seiner Anerkennung habe sich Bosnien keineswegs in einer solchen Situation befunden. Die These des Tribunals, daß die in Bosnien stationierten JVA-Verbände bis zu ihrem Abzug als "Agenturen der Bundesrepublik Jugoslawien" auf feindlichem Territorium tätig gewesen wären, veranschauliche nur die Unsicherheit über die verfassungsrechtlichen Verhältnisse und die richterliche Unkenntnis der Spannungen, die im damaligen Bosnien zwischen den unterschiedlichen Volksgruppen die Szene bestimmt hätten.

Die in der bosnischen Tageszeitung Oslobodjene im April und Mai dokumentierte Entstehungsgeschichte der muslimischen Armee, die der von den bosnischen Streitkräften autorisierte Militärjournalist Sefko Hodzic zusammengestellt hat, unterstützt die von den UN-Richtern unterstellte Rolle der JVA als vom Tag der Unabhängigkeit an feindliche Macht in Bosnien ebensowenig. Demnach hatte sich der damalige Kommandeur der bosnischen Territorialverteidigung (TO) noch am 11. April 1992 öffentlich dahingehend geäußert, es sei möglich, "daß die JVA und die TO ein gemeinsames Kom-mando bilden." Erst am 16. April, nachdem Verhandlungen in Sarajevo zu keinem Ergebnis geführt hatten, forderte der damalige bosnische Verteidigungsminister die JVA-Führung dazu auf, sich bis zum 20. April der TO anzuschließen. Bei Nicht-Befolgung würden ab diesem Datum alle JVA-Soldaten "wie die Angehörigen einer Streitmacht behandelt, die die Legitimität in Bosnien-Herzegowina verloren hat." Unmittelbar nach dieser Erklärung seien zahlreiche Offiziere der JVA zur TO übergelaufen. Zweifellos müßte diese Kriegserklärung der TO an die JVA eher als Vorstufe zum Bürgerkrieg, denn als Beweis für die Existenz eines internationalen Konflickts beurteilt werden.

Für eine innerhalb Jugoslawiens ausgekochte Verschwörung spräche auch, daß gemäß einer geheimen Direktive an die Kreis- und Regionalräte der TO die JVA-Verbände bereits am 14. April als "feidliche Streitkräfte" bezeichnet worden waren, wie Hodzic weiter ausführt. Tatsächlich soll schon am 10. Juni 1991 ein Treffen in Sarajevo, an dem die wichtigsten Führer muslimischer paramilitärischer Verbände und der heutige bosnische Präsident Alija Izetbegovic teilgenommen hatten, den Aufbau einer bosnischen Armee in die Wege geleitet haben. Bei einem weiteren Treffen dieses Kreises in Sarajevo sei bereits am 2. Dezember 1991, also 4 Monate vor der internationalen Anerkennung Bosniens "das Konzept über die zukünftige Struktur der bosnischen Armee" verabschiedet worden.

Das UN-Tribunal hätte demnach bei Bedarf gute Argumente gefunden, sich die Situation in Bosnien im April und Mai 1992 als Realisierung einer von langer Hand geplanten bewaffneten muslimischen Aggression gegen die Integrität der Jungoslawischen Föderation zu interpretieren und die internationale Anerkennung Bosnien-Herzegowinas nicht nur als politischen Fehler, sondern auch aus Sicht internationalen Rechts als fragwürdig einzustufen. Damit hätte der Krieg seinen internationalen Charakter eingebüßt und stattdessen seinen innerjugoslawischen Zwist offenbart. Geändert hätte diese späte Einsicht hinsichtlich der begangenen Verbrechen und zu beklagenden Opfern vermutlich nichts, nur daß statt den Richtern in Den Haag und München solche in Sarajevo oder Belgrad heute Recht über die Geschehnisse von damals sprechen würden.